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Samstag, April 27, 2024
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Sozialrecht – Arbeitsförderung ALG I

 

    

Arbeitsförderung ALG I 

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I?
Im Grunde genommen müssen die Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen möchten, vier Vorgaben erfüllen:

es muss eine Arbeitslosigkeit vorliegen,
die Arbeitslosmeldung ist persönlich an die zuständige Agentur für Arbeit zu richten,
es muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung schon ausgeübt worden sein,
und es müssen die Anwartschaftszeiten auch erfüllt sein.

Dann, wenn eine Arbeitslosigkeit abzusehen ist, eine Kündigung schon erfolgt ist, muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an das Arbeitsamt wenden und dieses hier mitteilen. So ist der Punkt der Arbeitslosmeldung schon einmal erbracht. Aber es werden noch viele weitere Fragen seitens des Amtes geklärt werden müssen, damit auch das Arbeitslosengeld dann gezahlt werden kann.
Eine sehr wichtige Frage ist die nach der ausgefüllten Anwartschaftszeit. Ein Arbeitnehmer muss, bevor er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, eine sozialversicherungspflichtige Arbeit ausgeführt haben und somit auch den Beitrag in die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Dazu kommen dann die Zeiten, in denen der Beschäftigung nachgegangen worden ist, die sehr wichtig sind. Die Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen möchten, müssen innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate oder 360 Tage, auch einer Beschäftigung nachgegangen sein, sodass der Anspruch auch besteht. In Einzelfällen sind hier Ausnahmen zu finden, sodass auch bei einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten ein Anspruch bestehen kann, wenn in den letzten zwei Jahren überwiegend befristete Arbeitsverhältnisse bestanden haben und ein Jahresbruttoeinkommen von nicht mehr als 30.000 Euro erwirtschaftet worden ist – hier spricht man von der kurzen Anwartschaftszeit, die den Menschen zugutekommt, die oft nur für kurze Zeit eine Beschäftigung ausgeübt haben.
Des weiteren können auch andere Gegebenheiten dennoch den Bezug von Arbeitslosengeld I ermöglichen, wenn die Gründe der Stelle auch entsprechend vorgetragen werden. So sind die Menschen, die im Erziehungsurlaub waren, die den Wehrdienst absolviert haben oder aber längere Zeit wegen einer Krankheit dem Berufsalltag nicht zur Verfügung standen, nicht benachteiligt, wenn sie die Anwartschaftszeit von 12 Monaten nicht erreichen können. Hier werden Sonderregelungen getroffen, sodass diese Zeiten auch der Anwartschaftszeit hinzugerechnet werden können, sodass der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I besteht.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Redaktion am 15. Dezember 2010

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