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Mittwoch, April 17, 2024
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Betriebsschliessungs Versicherung

Unternehmen, die in der Lebensmittel verarbeitenden Industrie tätig sind, unterliegen vielen Risiken. Durch regelmäßige Kontrollen möchte der deutsche Staat sicherstellen, dass in solchen Betrieben stets hygienisch und korrekt gearbeitet wird. Gibt es einmal etwas zu beanstanden, so steht es dem Prüfer frei, bei leichteren Fällen eine entsprechende Nachbesserungsfrist zu setzen oder aber in schweren Fällen den kompletten Betrieb unmittelbar zu schließen.

Wird eine solche Schließung ausgesprochen, steht in den meisten Fällen die komplette betriebliche Existenz auf der Kippe. Um das Unternehmen gegen dieses Risiko abzusichern, gibt es die Betriebsschließungsversicherung. Sie kann entweder als eigenständige Versicherungsform abgeschlossen, oder bei einigen Versicherern auch als Zusatzoptionen zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung hinzugebucht werden.

Die Betriebsschließungsversicherung übernimmt alle Kosten, die im Rahmen einer behördlichen Betriebsschließung entstehen. Dies können beispielsweise Kosten sein, die für Hygienemaßnahmen beziehungsweise Desinfektionsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, aber auch Kosten, die durch das Vernichtend von kontaminierter Ware entstehen. Zusätzlich kann mit den meisten Versicherern vereinbart werden, dass auch die laufenden Lohnkosten für Personal und eventuell anfallende Mieten für Betriebsgebäude mit übernommen werden.

Die meisten Versicherer zahlen ihre Leistung allerdings nur für eine begrenzte Dauer nach Schließung des Betriebs aus. In vielen Fällen beträgt diese Dauer einen Monat, einige Versicherer bieten jedoch optional auch längere Leistungszeiträume an.

Allerdings gibt es auch bei dieser Versicherungsform Einzelfälle, die in der Regel nicht mitversichert sind. Dies gilt insbesondere für Schlachttiere, die im Rahmen einer amtlichen Fleischbeschau für untauglich erklärt wurden. Für solche Fälle gibt es eine weitere, eigenständige Versicherungsform, auf die wir im Rahmen dieses Ratgeber ist noch zu sprechen kommen. Weiterhin werden von der Versicherung keine Schäden übernommen, bei denen der Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen von Seiten des deutschen Staates hat. Genauso verhält es sich mit Waren im Betrieb, die dem Versicherten nur auf Kommission überlassen wurden, das heißt, ihm nicht explizit gehören.

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