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Donnerstag, März 28, 2024
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Besitzsteuer – Steuern

Wer viel besitzt, der sollte davon auch wieder viel an die Allgemeinheit zurückgeben – so könnte der Leitsatz der Besitzsteuer in Deutschland lauten. Im Grunde genommen ist das sehr fair, da sich die Besitzsteuer immer auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bezieht und daher nicht für alle gleich hoch ist.

Die Besitzsteuer kann grundsätzlich als Gegenstück zur Verkehrsteuer angesehen werden. Größter Unterschied dieser beiden Steuerformen ist folgender: Eine Verkehrsteuer wird nur dann erhoben, wenn Waren im wirtschaftlichen Verkehr übertragen werden und daraus eine Steuerpflicht entsteht. Bestes Beispiel dafür ist die Umsatzsteuer in Deutschland, die überall da fällig wird, wenn eine Ware entweder zum Endverbraucher oder aber zu einen gewerblichen Verbraucher weitergereicht wird. Auch die Grunderwerbsteuer in Deutschland zählt zu den Verkehrsteuern.

Es gibt allerdings auch Steuerformen, bei denen die Übertragung von Waren im Wirtschaftsverkehr keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen hat. Genau diese Steuerarten werden Besitzsteuern genannt. Grundsätzlich werden Besitzsteuern auf das Einkommen beziehungsweise den Ertrag sowie auf das von natürlichen und juristischen Personen erhoben.

Zunächst muss aber unterschieden werden, ob Besitzsteuern vom Einkommen oder vom Vermögen des Steuerpflichtigen berechnet werden. Bei den vom Einkommen berechneten Steuern spricht man auch von Ertragsteuern. Beispiele dafür sind die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer, Kirchensteuer, sowie der Solidaritätszuschlag. Werden allerdings Besitzsteuern auf das Vermögen des Steuerpflichtigen fällig, so spricht man dabei von den so genannten Substanzsteuern. Darunter fallen beispielsweise die Grundsteuer oder auch die seit 1997 nicht mehr erhobene, aber immer noch nicht abgeschaffte Vermögensteuer.

Besitz- und Verkehrsteuern werden in Deutschland strikt voneinander getrennt, da sie völlig unterschiedlichen Verwaltungsorganisationen unterliegen. Somit ist sichergestellt, dass die Verwaltung jeder einzelnen Steuerart unabhängig von den anderen erfolgt und es somit keine Konflikte durch die Überschneidung der Verwaltungsaufgaben gibt.

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