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Vermoegensteuer

Die Vermögensteuer nimmt in Deutschland seit dem Jahr 1997 eine Sonderstellung ein. Es handelt sich dabei um eine Steuerform, die zwar seit dem besagten Jahr nicht mehr erhoben wird, jedoch auch nicht rechtskonform abgeschafft wurde. Das bedeutet konkret: Die Vermögensteuer befindet sich im Deutschland in einer Art Schwebezustand, sie wird zwar zur Zeit nicht erhoben, kann aber jederzeit ohne große bürokratischen Hürden wieder eingeführt werden.

Eine Wiedereinführung dieser Steuer ist für die nahe Zukunft durchaus denkbar, erste Anzeichen hierzu kamen bereits aus der Politik. Insbesondere die linksorientierten Parteien sprechen sich regelmäßig für die Wiedereinführung der Vermögenssteuer aus. Bisher führte diese Debatte allerdings zu keinen konkreten Ergebnissen.

Der letzte Steuersatz der Vermögenssteuer in den Jahren 1995 bis 97 betrug 1 Prozent für verzinsliche Wertpapiere, 5 Prozent für Aktien und Anteile an ´s sowie 0,6 Prozent für Körperschaften. Grundsätzlich war es möglich, Vermögenssteuer aus dem Ausland anrechnen zu lassen. Mit einem Steueraufkommen von 9 Milliarden DM im letzten Jahr der Erhebung gehörte die Vermögensteuer durchaus zu der nennenswerten Steuerarten in Deutschland. Allerdings standen diesem Steuerbetrag auch von mehr als 300 Millionen DM gegenüber.

Grundsätzlich berechnet sich die Vermögensteuer, in dem das Nettovermögen des Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird. Bei diesem Steuerpflichtigen kann es sich um eine natürliche oder auch eine juristische Person handeln. Vom ermittelten muss schließlich ein bestimmter Prozentsatz für die Vermögensteuer entrichtet werden.

In den letzten Jahren nach Aussetzung der Vermögenssteuer wurde die Kritik an dieser Steuerform immer lauter. Zahlreiche Experten erklärten die Vermögensteuer für verfassungswidrig, da sie eine ungerechtfertigte Besserbehandlung insbesondere von Immobilien gegenüber anderen Vermögenswerten darstelle. Das erklärte in einem Beschluss vom Juli 1995 die Vermögensteuer für verfassungswidrig und erlaubte ihre Erhebung nur noch bis Ende 1996. Falls eine Wiedereinführung aufrechterhalten werden soll, müsste also zunächst das Problem der Verfassungswidrigkeit geklärt werden.

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