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Donnerstag, März 28, 2024
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Solidaritaetszuschlag

Der Solidaritätszuschlag stellt genau genommen gar keine eigene Steuerform dar, sondern ist lediglich eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer oder . Verwalter dieser Steuerart ist der Bund, dem die gesamten Steuereinnahmen uneingeschränkt zustehen.

Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1991, um die daraus entstehenden Kosten zu decken. Was die Wenigsten jedoch wissen ist, dass nicht nur dieser Umstand den Ausschlag für die Einführung des Solidaritätszuschlags in Deutschland gegeben hat, sondern auch die Kostenaufwendungen für den ersten Golfkrieg sowie diverse Unterstützungsmaßnahmen für süd- und osteuropäische Länder. Erstmals erhoben wurde der Solidaritätszuschlag am 1. Juli 1991 – zunächst sollte er auf ein Jahr begrenzt sein. Der Steuersatz betrug damals 7,5%, hierbei wurde allerdings nur die Hälfte berechnet, da zunächst gesetzlich festgelegt war, dass der Solidaritätszuschlag nur sechs Monate pro Jahr zu erheben ist.

Nach einer Pause in den Jahren 1993 und 1994, in denen kein Solidaritätszuschlag erhoben wurde, wurde er schließlich im Jahr 1995 wieder neu eingeführt. Damit fiel auch die Sechs-Monats-Regelung weg, so dass die in Deutschland oft umgangssprachlich „Soli“ genannte Abgabe fortan durchgehend bezahlt werden musste. Bis 1997 betrug der Satz wiederum 7,5%, seit 1998 ist er auf 5,5% reduziert.

Immer wieder löst der Solidaritätszuschlag in Deutschland heftige Diskussionen aus. Experten sind seit Jahren der Meinung, dass der Soli seine Zwecke bereits mehr als erfüllt habe und daher abzuschaffen sei. Bisher konnte dies jedoch noch nicht erreicht werden, und auch für die nächsten Jahre ist kein Ende des Solidaritätszuschlags in Deutschland in Sicht.

Wie wird der Solidaritätszuschlag bemessen? Als Bemessungsgrundlage dient hierbei die Einkommensteuer, von der eventuell geltende Kinderfreibeträge abzuziehen sind. Durch diese Regelung wird erzielt, dass Personen mit sehr geringem Einkommen keinen Solidaritätszuschlag bezahlen müssen – sie befinden sich mit ihrem Einkommen in der so genannten Nullzone. Oberhalb des Freibetrages setzt die Besteuerung dann in einem Staffelsystem ein, ähnlich wie bei der Einkommensteuer.

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