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Mittwoch, März 27, 2024
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Lotteriesteuer – Steuern

Lotteriesteuer Wiki

Obwohl der Begriff Lotteriesteuer in Deutschland generell bekannt ist, gibt es eine einzelne Lotteriesteuer hierzulande nicht. Sehr wohl aber gibt es das so genannte RWLG (Rennwett- und Lotteriegesetz), indem auch die Besteuerung von Wetteinsätzen bei Pferderennen und Lotterien verankert ist. Mit einem Gesamtsteueraufkommen von knapp zwei Milliarden Euro ist die Rennwett- und Lotteriesteuer allerdings eine relativ unbedeutende Steuerform.

Zum Teil wird diese Steuerart auch als Totalisatorsteuer bezeichnet. Sie ist eine indirekte Steuer, die von den Bundesländern verwaltet wird. Den einzelnen Länder stehen schließlich auch die Einnahmen aus dieser Steuerform zu. Die Lotteriesteuer darf allerdings nicht mit den gemeinnützigen Zweckabgaben verwechselt werden, zu denen Lotteriebetreiber neben der Zahlung der Steuer ebenfalls gesetzlich verpflichtet sind. Diese Zweckabgaben werden beispielsweise für kulturelle, soziale, sportliche oder denkmalpflegerische Zwecke verwendet.

Die Lotteriesteuer in Deutschland baut darauf auf, dass Lotteriegewinne und Rennwettengewinne grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegen. Daher werden sie durch diese besondere Steuerform besteuert. Bei Rennwetteinsätzen gilt: Für den Wettenden ist dabei unerheblich, ob er seine Einsätze selbst platziert oder sie von einem Buchmacher erledigen lässt. Die Steuer beträgt dabei grundsätzlich 16,66% vom Werteinsatz. Bei Lotterien dagegen unterliegen die inländischen öffentlichen Lotterieausspielungen und Oddset-Wetten einem Steuersatz von 20% des Nennwertes. Bei ausländischen Lotterien dagegen wird die Steuer für jeden einzelnen Euro des planmäßigen Preises festgelegt, hier beträgt sie 0,25 Euro.

Aufgrund dieser Steuerpflicht müssen alle Veranstaltungen, bei den Lotterien betrieben oder Rennwetten angenommen werden, beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Der Veranstalter tritt dabei als Steuerschuldner auf und ist verpflichtet, die errechneten Steuerbeträge an das zuständige Finanzamt abzuführen. Bei Veranstaltern aus dem Ausland ist grundsätzlich derjenige steuerpflichtig, der die entsprechenden Lose nach Deutschland verbracht hat. Dem Steuerpflichtigen obliegt, die Rennwettsteuer innerhalb von spätestens einer Woche nach Ablauf des halben Kalendermonats an sein Finanzamt zu entrichten. Allerdings kann bei wiederkehrenden Veranstaltung auch ein anderes Abrechnungsverfahren veranschlagt werden. Bei Lotterien und anderen Ausspielungen wird die Steuer am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig.

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