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Samstag, März 16, 2024
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Sozialrecht – Prozesskostenbeihilfe

 

    

Prozesskostenbeihilfe 

In vielen Fällen ist gerade in der heutigen Zeit das Aufsuchen eines Anwalts unumgänglich. Viele Menschen bereinigen ihre Streitigkeiten nur noch, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird.
Doch ist es in der heutigen zeit auch so, dass sich nicht alle Menschen auch diese Kosten, die schnell sehr hoch ansteigen können, nicht immer leisten können. Das Aufsuchen und das Beraten durch eine fachkundige Person sind aber oft nicht nur sehr sinnvoll, sondern auch wichtig, damit nicht falsch gehandelt wird, was weitere Kosten nach sich ziehen könnte.
Damit alle Menschen auch von ihrem Recht Gebrauch machen können, einen Anwalt aufzusuchen, regelt das Sozialrecht die Prozesskostenbeihilfe für die Menschen, die ein nur geringes Einkommen zur Verfügung haben. Nicht zu verwechseln ist diese finanzielle Unterstützung mit der Beratungshilfe, die die Menschen auch nutzen können. Bei der Prozesskostenbeihilfe können die Kosten für die Aufwendungen eines Anwalts und auch die Gerichtskosten, wenn sie anfallen, komplett oder zum Teil übernommen werden. Bei der Beratungshilfe sind Beratungsgespräche und Hilfestellungen zu nutzen, bei den außergerichtlichen Verfahren.
Die Höhe der Prozesskostenbeihilfe ist immer abhängig von dem eigenen Einkommen und von dem Vermögen, welches der Antragssteller besitzt. Auch sind die Erfolgsaussichten bei dem Prozess entscheidend, ob eine Prozesskostenbeihilfe gewährt werden kann. Wenn ein Prozess verloren wird, dann sind nur die Kosten für den eigenen Anwalt gedeckt, die Kosten des Gegners müssen getragen werden.
Je nach der Höhe des eigenen Einkommens ist die Prozesskostenbeihilfe in verschiedenen Abstufungen zu bekommen. Von dem monatlich bezogenen Nettoeinkommen werden verschiedene Freibeträge abgezogen; so ein angemessener Mietpreis, ein pauschaler Abzug zum Lebensunterhalt, etc. In kleinen Eurostufen wird so ermittelt werden können, welche Kosten aus der eigenen Tasche zu tragen sind und welche übernommen werden können. Das eigene Vermögen allerdings muss immer auch angegeben werden und so kann dieses dazu führen, dass es erst verbraucht werden muss, bevor eine unterstützende Hilfe bezogen werden kann.
Der Antrag ist bei dem zuständigen Amtsgericht zu stellen, es kann auch direkt von dem Anwalt übernommen werden, der schon beauftragt worden ist.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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