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Dokumentationspflicht in der Anlageberatung – Ratgeber Finanzen

Dokumentationspflicht in der Anlageberatung

Seit 2010 gilt in Deutschland eine Pflicht zur Dokumentation und Protokollierung aller Beratungsgespräche hinsichtlich einer Anlageberatung für Privatanleger, eine ähnliche Pflicht gilt bereits seit längerem für Beratungen hinsichtlich Versicherungen. Mit einer solchen verpflichtenden Dokumentation sollen Anleger vor Falschberatungen und Fehlentscheidungen geschützt werden, zudem soll die Qualität der Beratungen verbessert werden.

Die Entstehung der Dokumentationspflicht

Bevor dieses Gesetz zur Pflicht der Dokumentation von Anlageberatungen erlassen worden ist, war es vermehrt zu Anklagen auf Schadenersatz aufgrund von mangelhaften oder falschen Beratungen vor und beim Kauf von verschiedenen Anlagemöglichkeiten gekommen. Im Zuge der Prozesse trat jedoch immer wieder das gleiche Problem auf: Die Beratung war mündlich erfolgt und nicht dokumentiert worden, also konnten weder die Anklage noch die angeklagte Seite stichhaltige Beweise für oder gegen das angebliche Fehlverhalten bei einer Anlageberatung vorlegen. Die Prozessführung wurde damit deutlich erschwert. In Folge der Häufung solcher Fälle hat der Deutsche Bundestag bereits 2009 beschlossen, ein Gesetz zu erlassen, dass die Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen neu regeln sollte. Zudem sollte es Anlegern erleichtert werden, ihre Ansprüche nach einer Falschberatung und damit einhergehenden Verlusten durchsetzen und geltend machen zu können, die der Anleger sollte also deutlich gestärkt werden. Die Stärkung sollte durch die Einführung eines verpflichtenden Beratungsprotokolls erfolgen. Im Juli 2009 wurde die entsprechende Gesetzesvorlage vom Bundesrat verabschiedet, seit Beginn 2010 gilt nun diese Dokumentationspflicht anhand des Führen eines Protokolls während Anlageberatungen.

Welche Geschäfte unterliegen der Dokumentationspflicht?

Die Pflicht zur Dokumentation bei Anlageberatungen wird in , des Wertpapierhandelsgesetz () geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass Unternehmen, die hinsichtlich des Kaufs von Wertpapieren Beratungen vornehmen und diese selbst verkaufen, also etwa Banken, Protokolle anfertigen müssen, wenn ein Privatkunde beraten wird. Allerdings sind von dieser Pflicht nur Beratungen betroffen, die sich auf den Erwerb von Wertpapieren beziehen, nicht aber solche, die auf die Vermittlung von Tages- oder Festgeld oder auch den Verkauf geschlossener Beteiligungen abzielen. Die Berater und Vermittler unterliegen dabei der Pflicht, die entsprechenden Dokumentationen in Form von Protokollen zu erstellen, sie zu unterzeichnen und sie dem Kunden zu übergeben.

Was muss in einem Beratungsprotokoll festgehalten werden?

Der Inhalt, der in einem Beratungsprotokoll festgehalten werden muss, damit es tatsächliche Rechtskraft erlangen kann, wird in § 14, Absatz 6, der Wertpapoerdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung () genauestens definiert. So ist ein Protokoll dann vollständig, wenn es Angaben zum Anlass der Anlageberatung, der Dauer des Beratungsgesprächs und zu den Informationen, die Aussagen über die persönliche Situation des Kunden treffen und somit für die Beratung maßgeblich sind, enthält. Des weiteren müssen im Protokoll Informationen über die Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die in der Beratung unterbreitet und vorgestellt worden sind und auch das wesentliche Anliegen des Kunden sowie die Gewichtung des oder der Anliegen dokumentiert werden. Darin sind die Ziele des Kunden, aber auch seine Risikobereitschaft einbegriffen. Letztlich müssen im Protokoll nicht nur die erteilten Empfehlungen, sondern auch die Gründe dafür, warum genau diese Empfehlungen ausgesprochen worden sind, festgehalten werden. Mit den verschiedenen Punkten des Protokolls und deren Zusammenhang soll zum einen eine vollständige und umfassende sowie bedürfnisgerechte Information des Kunden sichergestellt werden. Andererseits kann ein mangelhaftes Protokoll im Streitfall als Beweis hinzugezogen werden, um gegebenenfalls für den Geschädigten argumentieren zu können. Im Gegenzug dazu kann ein entsprechend dieser Richtlinien ausgefülltes Protokoll im Streitfall natürlich auch als Beweis vorgelegt werden, der für den Berater und Vermittler spricht.

Was, wenn eine Beratung telefonisch erfolgt ist?

Nicht immer werden Beratungen in Bankfilialen oder generell von Angesicht zu Angesicht vorgenommen, auch eine Beratung via Telefon ist natürlich zulässig. Erfolgt jedoch eine solche, so sieht das Gesetz eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Protokollpflicht vor. Nach wie vor muss auch bei einer telefonisch erfolgenden Beratung vom der Person, die diese Beratung vornimmt, ein Protokoll angefertigt werden. Diese Dokumentation muss dem Kunden unmittelbar nach dem Telefongespräch postalisch übermittelt werden. Sobald der Kunde dieses Protokoll erhalten hat, beginnt ein einwöchiges Rücktrittsrecht vom geschlossenen Wertpapiergeschäft. Dieses Rücktrittsrecht gilt jedoch nur dann, wenn das Protokoll Fehler aufweist oder unvollständig ist. Die Vollständigkeit und Richtigkeit können also binnen einer Woche nach Erhalt des Protokolls geprüft werden, um gegebenenfalls die entsprechenden Schritte einzuleiten und vom geschlossenen Geschäft zurückzutreten.

Zusätzlicher Verbraucherschutz

Neben dieser Dokumentationspflicht bei Anlageberatungen besteht seit Juli 2011 auch die Pflicht, Produktinformationsblätter zu den jeweiligen Finanzprodukten, zu denen eine Beratung erfolgt ist, an die Kunden herauszugeben. Diese Informationsblätter dürfen maximal zwei bis drei Din A4 Blätter umfassen. Inhaltlich müssen sie die Produktbezeichnung, die Produktart, den Anbieter, eine Produktbeschreibung, etwaige Risiken (Kurs-, Geschäfts-, Emittenten-, – und/oder Fremdwährungsrisiko), die wahrscheinliche Rendite (aus laufenden Erträgen und Kursgewinnen), die Kosten (beim Erwerb, im Bestand und bei der Veräußerung), die Verfügbarkeit sowie Angaben zur Besteuerung aufweisen. Unter dem Punkt „Sonstiges“ können weitere, notwendige Informationen zusammenfassen. Diese Produktinformationsblätter sollen den Verbrauchern eine wesentliche Information auf einen Blick gewähren. So kann ihnen nach dem Beratungsgespräch eine Bedenkzeit vor endgültigem eingeräumt werden, in der sie sich noch einmal genauestens mit den Angaben beschäftigen können.

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