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Alterseinkuenfte in der Einkommenssteuer

Seit dem Jahr 2005 gilt deutschlandweit das so genannte , das regeln soll, ob und inwiefern sowohl Aufwendungen für die Altersvorsorge als auch Alterseinkünfte aus zum Beispiel Renten mit Einkommenssteuern bedacht werden sollen. Generell handelt es sich bei dieser Neuregelung um eine nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet, dass die Einzahlungen in eine Altersvorsorge während dieser Zeit die Steuerlast mindern, im Alter dann aber, wenn die Leistungen ausgezahlt werden, wiederum Steuern auf diese Leistungen erhoben werden. Mit dem Alterseinkünftegesetz sollte – und soll auch heute noch – eine Angleichung der unterschiedlichen Besteuerungen von Renten und Pensionen für Beamte erfolgen. Seit der in Krafttretung des Gesetzes und bis zum Jahr 2040 soll diese Neuregelung schrittweise umgesetzt werden. Mit dieser schrittweisen Umstellung gehen jedoch viele verschiedene Fälle von jeweils unterschiedlicher Betroffenheit einher.

Wie gestaltet sich die Umstellungsphase?

Für Menschen, die während des Übergangszeitraums in den den Ruhestand eintreten, gilt eine dauerhafte aber nur teilweise Besteuerung ihrer Bezüge. Dazu wird jedoch bei Rentenbeginn ein steuerfreier Betrag ermittelt, der über die gesamte Bezugsdauer unveränderlich bestehen bleibt. Das bedeutet, dass mit steigenden Rentenbezügen nicht zwingend auch der Freibetrag ansteigt, sondern vielmehr die Höhe des Betrags, der besteuert wird. Sowohl Menschen, die vor der Rechtskräftigkeit des Gesetzes in den Ruhestand eingetreten sind als auch Menschen, die ab 2005 zu geworden sind, unterliegen zunächst einer Besteuerung von 50 Prozent der ausgezahlten Beträge. Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts bis zum Jahr 2020 wird die Besteuerung zunächst um jeweils zwei Prozentpunkte pro Jahr angehoben, zwischen 2020 und 2040 um jeweils ein weiteres Prozent pro Jahr. Wer also 2012 in Rente gehen wird, dessen Rentenbezüge werden bereits zu 64 % besteuert (36 % steuerfrei), bei Renteneintritt im Jahr 2015 zu 70 % (30 % steuerfrei) usw.

Wer muss Steuern zahlen?

Diese Neuregelung bedeutet jedoch nicht zwingend, dass alle Rentner Steuern auf ihre Rentenbezüge, bzw. auf einen Teil dieser Bezüge zahlen müssen. Bezieher kleiner und moderater Renten müssen beispielsweise keine Steuern zahlen – und die Anzahl derer, die kleinere Renten beziehen, macht den Großteil an der Gesamtheit aller Rentner aus. Zur Zahlung von Steuern werden diejenigen verpflichtet, die hohe Renten beziehen oder neben ihrem Rentenbezug noch andere Einkünfte vorweisen können. Zusätzliche Einkünfte können dabei beispielsweise aus einer Werkspension, aus Mieteinnahmen oder auch aus Kapitalerträgen (sofern dafür keine Abgeltungssteuer erhoben wird) bezogen werden. Des weiteren kann eine Steuer fällig werden, wenn eine gemeinsame Veranlagung vorgenommen wird und so die Einkünfte eines erwerbstätigen Ehegatten mit auf die Rentenbezüge angerechnet werden müssen.
Generell gilt es jedoch immer, am Einzelfall zu überprüfen, ob Steuerabgaben geleistet werden müssen. Bei der Berechnung spielen nämlich neben den genannten Faktoren noch weitere, wie etwa der Zeitpunkt des Renteneintritts, das Alter, der Familienstand oder auch mögliche Abzugsbeträge eine Rolle. Finanzämter und Steuerberater sind dabei gerne bei der jeweiligen Ermittlung behilflich.

Steuerfreibetrag und Abgabefristen

Generell gilt in Deutschland ein Steuerfreibetrag, der immer wieder angeglichen wird und seit 2010 bei 8.004 Euro pro Person, bzw. bei 16.008 Euro für Ehepaare liegt. Wenn der Gesamtbetrag aus steuerpflichtigen Einkünften, wie etwa Arbeitslohn oder auch Renten, unter dieser Grenze liegt, so sind diese Einkünfte nicht steuerpflichtig und es muss keine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Übersteigen die Einkünfte diesen Freibetrag jedoch, so muss die bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Übernimmt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein das Anfertigen der Steuererklärung, so muss diese sogar erst bis zum 31. Dezember des Folgejahres abgegeben werden. Unter Umständen kann es möglich sein, dass das Finanzamt eine schriftliche Mitteilung versendet, dass keine Einkommenssteuererklärung eingereicht werden muss – dann gilt diese Anordnung natürlich auch. Für den Fall, dass bislang keine Einkommenssteuererklärung angefertigt worden ist und die Verhältnisse sich weiterhin nicht maßgeblich verändert haben, muss in der Regel auch weiterhin keine Erklärung eingereicht werden.

Information über Rentenbezug beim Finanzamt

Das Finanzamt erfährt automatisch davon, wer in den Ruhestand eintritt. Dafür sorgt eine jeweils jährlich erfolgende Rentenbezugsmitteilung der entsprechenden Rentenversicherungsträger, die an die zuständige Finanzzentrale ergeht. Diese Zentrale prüft die Daten und übermittelt sie an die jeweils zuständige Finanzämter der Region. Diese Vorgehensweise ist vergleichsweise neu und ist ebenfalls 2005, gemeinsam mit dem Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Dass ein solches Verfahren vorliegt, entbindet jedoch nicht von der etwaigen Verpflichtung, eine Einkommenssteuererklärung anzufertigen, vielmehr dient sie als äußeres Organ der Mitteilung, welche bereits Rente beziehen und welche nicht.

Fazit

Auch im Alter kann es notwendig werden, eine Einkommenssteuererklärung anzufertigen und diese beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Viele Rentner sind vom neuen Alterseinkünftegesetz jedoch nicht betroffen, da die Höhe ihrer Bezüge aus den Renten unter dem jährlichen Steuerfreibetrag von 8.004 pro Person liegt. Erst, wenn diese Grenze überschritten wird, muss in jedem Fall eine Steuer gezahlt werden und eine entsprechende Erklärung angefertigt werden, die entweder bis zum 31. Mai des Folgejahres oder bis zum 31. Dezember des Folgejahres (für den Fall, dass der Steuerberater mit der Steuererklärung betraut worden ist) abgegeben werden muss. Ob Steuern gezahlt werden müssen, hängt zusätzlich von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Ermittlung dessen ist ebenfalls der Steuerberater oder auch einer der behilflich.

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