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Anlegerschutz: Dann haften Berater und Vermittler – Ratgeber Finanzen

Anlegerschutz: Dann haften Berater und Vermittler

Nicht erst seit der Pleite der Lehmann Brothers und den damit einhergehenden Verlusten vieler Anleger ist die Problematik von falscher Beratung hinsichtlich Anlagemöglichkeiten und daraus resultierende Verluste bekannt. Doch ebendiese Pleite hat dazu geführt, dass sich in Deutschland und auch international etwas in Sachen Anlegerschutz getan hat. So besteht jetzt das , das häufig und auch im Folgenden kurz als Anlegerschutzgesetz bezeichnet wird. Dieses Gesetz sieht unter anderem ein bundesweit angelegtes Register für Bankberater, einer Erhöhung der Anforderungen hinsichtlich der Berufserfahrung für Bankmitarbeiter, die als Finanzberater arbeiten möchten, auf 5 Jahre oder auch die Einführung des verpflichtenden Produktinformationsblattes vor. Als Sanktionen bei Verstößen gegen eine ordnungsgemäße Beratung oder auch gegen die Pflicht der Offenlegung von Vertriebsprovisionen sieht dieses Gesetz eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit vor sowie in schweren Fällen einen Ausschluss von der Beratertätigkeit. Alle wichtigen Gesetzesinhalte im Folgenden im Überblick:

Das Bankangestelltenregister

Mit dem Anlegerschutzgesetz ergeht eine Verpflichtung, dass alle Anlageberater aller Banken in einem Register gemeldet und geführt werden müssen. Die Pflege dieses Registers übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (), deren Rolle gleichzeitig gestärkt wird. So werden nicht nur die Angestellten in diesem Register geführt, sondern auch Fehler, die sie bei der Geldanlage von Kunden begangen haben, oder auch Beschwerden, die von Kunden hinsichtlich einer Falschberatung durch einen Sachberater bei der BaFin gemeldet worden sind. Auch die Banken selbst haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter und etwaiges Fehlverhalten in diesem Register zu melden, innen obliegt dazu eine Frist von 18 Monaten. Mit diesem Vorgehen soll Transparenz hinsichtlich Fehlberatungen geschaffen werden, Kunden soll somit zu mehr Anlagesicherheit verholfen werden. Als Sanktionen kann die BaFin bei Verstößen oder Fehlberatungen Bußgelder in erheblicher Höhe verhängen, zusätzlich ist es möglich, dass Bankberater bei wiederholter oder besonders schwerwiegender Fehlberatung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren von der Beratungstätigkeit ausgeschlossen werden. Um überhaupt als Anlageberater arbeiten zu dürfen, muss zudem eine entsprechenden Ausbildung nachgewiesen werden können, sofern die Berufserfahrung weniger als 5 Jahre beträgt.

Allerdings gehen mit diesem Register auch verschiedene Kritikpunkte einher. So werden beispielsweise nur Bankangestellte erfasst, aber weder deren Vorgesetzte noch freie Berater und Vermittler. Zudem ist mit der Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit eine Kontrolle durch die Ordnungsämter wichtig, denen jedoch Kapazität und Fachwissen fehlt, um eine adäquate Kontrolle durchführen zu können.

Das Produktinformationsblatt

Das Anlegerschutzgesetz sieht zudem vor, dass eine Information der Kunden eindringlicher und ausführlicher erfolgen soll, aus diesem Grund wird die Herausgabe eines Produktinformationsblattes zu den jeweiligen Geschäften zur Pflicht. Auf diesem Infoblatt sollen die Eigenschaften des Produktes sowie seine Kosten, mögliche Erträge und auch seine Risiken verdeutlicht werden. Auch damit soll eine größere Transparenz für den Kunden geschaffen werden, der so die Angebote verschiedener Dienstleister leichter miteinander vergleichen kann. Das sieht zudem vor, dass solche Infoblätter für Produkte des Grauen Kapitalmarktes erstellt und ausgehändigt werden müssen. Im Gegensatz zu den anderen Infoblättern wird hierfür auch bereits die Form geregelt, so dürfen die Informationen auf nicht mehr als zwei, bzw. drei Seiten bei etwa Finanzderivaten, zusammengefasst werden, um den Kunden damit nicht zu überfordern und ihm alle wichtigen Details auf einen Blick liefern zu können. Als Inhalte für diese Infoblätter werden die Art des Anlageprodukts, seine Funktionen und die Art dieser Funktionen, mögliche Risiken des Produkts, mögliche Kapitalrückzahlungen und Erträge unter Berücksichtigung verschiedener Marktsituationen und -entwicklungsbedingungen sowie die entstehenden Kosten definiert.

Anlegerschutz bei Fehlberatung

Ist eine Fehlberatung durch einen Bankmitarbeiter ergangen, so muss dieser Berater nicht nur gemeldet werden und hat mit einem Bußgeld zu rechen, sondern auch die Durchsetzung der Ansprüche, etwa auf Schadenersatz, die durch die Fehlberatung entstanden sind, soll mit dem so genannten erleichtert werden. Grundlage hierzu ist eine Pflicht, denen die Banken seit Anfang 2010 unterliegen, alle Beratungen zu protokollieren und zu dokumentieren. Diese Protokolle werden nicht nur bei der Bank gesichert und archiviert, sondern müssen auch den Kunden ausgehändigt werden – und zwar vor Vertragsabschluss. Im Protokoll müssen die Angaben und Ziele des Kunden dokumentiert werden, ebenso wie die Empfehlungen, die durch den Bankberater ergangen sind sowie die Gründe für ausgerechnet diese Empfehlungen. Sofern keine Produktempfehlung erfolgt, muss kein solches Protokoll geführt werden, sobald aber eine konkrete Geldanlage und entsprechende Produkte vorgestellt und empfohlen werden, besteht diese Protokollpflicht.
Bei telefonischer Beratung muss das Protokoll umgehend an den Kunden gesandt werden, bestehen Unklarheiten oder ist das Protokoll falsch, so besteht ein einwöchiges Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Protokolls.

Mit dieser Protokollpflicht soll zum einen eine Transparenz für den Kunden geschaffen werden, andererseits wird die Kontrolle der Richtigkeit der Geschäftsabschlüsse durch den Kunden somit deutlich vereinfacht, gegebenenfalls kann so schnellstmöglich eine Distanzierung vom Produkt, der Empfehlung oder dem Geschäft erfolgen, wenn aus dem Protokoll etwa Risiken ersichtlich werden, von denen im Beratungsgespräch keine Rede war. Zusätzlich wird damit natürlich auch die Möglichkeit, im Schadensfall Ansprüche geltend zu machen, erleichtert, da eine Beweisgrundlage geschaffen wird. Sowohl die Bank als auch der hat mit dem Protokoll eine Möglichkeit der Beweisführung, die früher, als Beratungen mündlich erfolgten und nicht protokolliert wurden, als großes Problem galt.

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