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Mittwoch, April 17, 2024
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Bankenhaftung bei falscher Beratung – Ratgeber Finanzen

Bankenhaftung bei falscher Beratung

Viele verschiedene Branchen, die Geschäfte mit Kunden abschließen oder Kunden betreuen, unterliegen einer Beratungspflicht, hierzu zählen etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch Versicherungen und Banken. Doch was, wenn diese Beratungspflicht nicht erfüllt wird oder eine falsche Beratung vorgenommen wird und dem Kunden dadurch ein erheblicher Schaden entsteht? Hier greift unter bestimmten Vorraussetzungen die Banken- und Beratungshaftung. Die Grundlage für jede Beratung – und etwaige Ansprüche im Schadensfall – stellt dabei ein Beratungsvertrag dar.

Vorraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratungshaftung

Eine Vorraussetzung für die Beratungshaftung, der auch Banken bei einer Fehlberatung unterliegen, ist der Beratungsvertrag, bei Rechtsanwälten beispielsweise kommt der schon mit einer Beauftragung zustande. Das deutsche Recht sieht dabei vor, solche Beratungsverträge wenigstens teilweise als vertragliche Nebenpflicht zustande kommen zu lassen, wenn keine explizite Vereinbarung vorgenommen worden ist. Vor allem auch bei Banken tritt diese in Kraft und sorgt somit für einen . Eine Ausnahme bilden hier jedoch Direktbanken, die meist vertraglich regeln, dass aufgrund ihres Geschäftsmodells keine Beratungstätigkeit, bzw. lediglich eine Beratungstätigkeit in sehr geringem Maß erfolgen kann. Um eine Beratungshaftung geltend machen – bzw. erwirken zu können, muss neben diesem Beratungsvertrag eine Falschberatung vorliegen. Da gerade Beratungstätigkeiten jedoch in der Regel mündlich erfolgen, ist es in entsprechenden Verfahren häufig schwierig, passende Beweise vorzubringen.

Gegenstand der (richtigen) Beratung

Eine Beratung muss sowohl vom Vorwissen des Kunden als auch von seiner Risikobereitschaft abhängig gemacht werden. So besteht ein erster Beratungsschritt darin, zu erfahren, wie sehr sich der Kunde mit möglichen Geschäftsarten oder Anlagen auskennt sowie darin, seine Ziele und auch seine Risikobereitschaft zu erfragen. In einem nächsten Schritt können dann passende Angebote ermittelt und vorgestellt werden, wobei sowohl eine Auskunft über die Eigenschaften als auch insbesondere der Risiken dieser Angebote erfolgen muss. Um diesen Beratungspflichten gerecht zu werden, muss die Bank jedoch nur nach eigenem Wissensstand handeln und ist nicht dazu verpflichtet, Recherchen anzustellen oder Marktentwicklungen vorauszusehen. Gerade dieser Punkt stellt einen wichtigen dar, wenn eine Beratungshaftung in Anspruch genommen werden soll, denn hier gilt es unter Umständen zu beweisen, dass die Bank über eine möglicherweise sehr risikobehaftete Investition informiert war, man selbst aber ausdrücklich auf eine sichere Anlage absichern wollte. Nicht zuletzt aus diesem Grund unterliegen Banken, Berater und Investmentgesellschaften einer erweiterten Beratungspflicht hinsichtlich der Abwicklung von Options- und Termingeschäften, und Vermögensverwaltungsverträgen. Zusätzlich regelt das , dass Kunden, die in Wertpapiere investieren möchten, rechtzeitig, verständlich und im angemessenen Umfang über die entsprechenden, zum Kauf in Frage kommenden Wertpapiere und insbesondere deren Risiken informiert werden müssen.

Im Falle eines Schadens

Erleidet ein Kunde bei einer Investition finanziellen Schaden und ist dieser Schaden nicht auf die Risikobereitschaft des Kunden zurückzuführen, der einen etwaigen Verlust bei Geschäftseinfluss bedacht hat, sondern auf eine Falsch- oder mangelnde Beratung einer Bank, so besteht die Möglichkeit der Beratungshaftung. Allerdings muss hierbei ein Beweis erbracht werden, dass eine solche falsche oder mangelnde Beratung erfolgt ist. Wird dem geschädigten Kunden Recht zugesprochen, so ist die Bank dazu verpflichtet, den angefallenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Wurde zum Beispiel wissentlich zu einer Anlage in eine marode Aktiengesellschaft geraten, die kurz darauf Insolvenz anmeldete und ging damit ein völliger Verlust der Anlagesumme einher, so muss der Kunde von Rechtswegen so gestellt werden, als sei diese Fehlberatung nicht erfolgt, die Anlagesumme muss also erstattet werden.
Allerdings ist zu beachten, dass möglicherweise eine Verjährungsfrist greifen kann – und das kann zum Problem werden, denn eine falsche Anlage aufgrund falscher Beratung kann in den seltensten Fällen bereits während oder unmittelbar nach der Beratung erkannt werden, sondern erst dann, wenn ein tatsächlicher Schaden eintritt, etwa durch Insolvenz der Gesellschaft, in die man investiert hat. Tritt dieser Schaden jedoch mehr als drei Jahre nach der Falschberatung auf, so greift die Regelverjährung und der Schaden kann nicht ersetzt werden, sofern sich nicht auf spezielle Rechtsvorschriften geltend berufen werden kann.

Um die Beweisführung zu vereinfachen, haben sich viele der Banken und Berater dazu verpflichtet, eine Dokumentation von Beratungsgesprächen vorzunehmen, bei Wertpapiergeschäften gilt dazu sogar eine rechtlich manifestierte Pflicht. Im Streitfall können damit sowohl die Banken und Berater beweisen, dass eine korrekte Beratung erfolgt ist, andererseits können aber auch die Geschädigten gegebenenfalls Vorteile daraus erzielen, beispielsweise wenn in der Dokumentation die Fehlberatung festgehalten worden ist oder sie lückenhaft ist.

Generell ist es jedoch möglich, dass dem Kunden eine Mitschuld zugesprochen wird, etwa dann, wenn er erfahrener Aktienanleger ist und somit nicht bei jeder Anlage aufs Neue umfassend aufgeklärt werden muss.

Wie erfährt man, wozu sich eine Bank verpflichtet?

Grundsätzlich wird die Beratungshaftung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in geregelt. Zudem sollten Kunden, die Anlagen tätigen möchten, vor Geschäftsabschluss jedoch unbedingt einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken oder Investmentgesellschaften werfen, denn dort werden unter Paragraph 3 immer die entsprechenden Haftungsfragen geklärt. Die Anbieter haben so die Möglichkeit, anzugeben, wofür sie in einem Schadensfall haften werden und wofür nicht, was also im Risikobereich des Anlegers liegt. Damit erfolgt eine rechtliche der Banken und Anbieter.

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